RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
AktG § 136 Abs. 1 Satz 1, § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 317, 318Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung auch von konzernrechtlichen Ersatzansprüchen („HVB/UniCredit“)
AktG§ 136
AktG§ 147
AktG§ 317
AktG§ 318
OLG München, Urt. v. 27.08.2008 – 7 U 5678/07 (nicht rechtskräftig; LG München I), ZIP 2008, 1916OLG MünchenUrt.27.8.20087 U 5678/07nicht rechtskräftigZIP 2008, 1916LG München I
Leitsätze:
1. Ein Hauptversammlungsbeschluss, mit dem nach § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AktG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beschlossen und zu diesem Zweck ein besonderer Vertreter bestellt wird, ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil über Ersatzansprüche gegen verschiedene wegen desselben Sachverhalts in Betracht kommende Anspruchsgegner in einem Abstimmungsvorgang entschieden wird und jeder betroffene Aktionär damit nach § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG auch bei der Entscheidung über die Erhebung von Ansprüche gegen die anderen Anspruchsgegner von der Abstimmung ausgeschlossen ist.
2. Ein solcher Beschluss kann auch konzernrechtliche Ansprüche nach §§ 317, 318 AktG umfassen. Hingegen kann nicht wirksam die Geltendmachung nicht näher bezeichneter Ansprüche gegen die mit einem Großaktionär verbundenen Unternehmen beschlossen werden.
3. Ein Beschluss nach § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AktG muss die die Ansprüche begründenden Sachverhalte hinreichend konkret bezeichnen. Der besondere Vertreter ist grundsätzlich verpflichtet, die aus diesen Sachverhalten resultierenden Ersatzansprüche geltend zu machen; dies schließt es aber nicht aus, dass die Hauptversammlung ihn auch mit der Prüfung beauftragt, gegen welche von mehreren möglichen Anspruchsgegnern eine Rechtsverfolgung Erfolg verspricht.
4. In entsprechender Anwendung des § 139 BGB hat die Nichtigkeit von Teilen des Beschlusses nicht die Nichtigkeit des ganzen Beschlusses zur Folge, wenn aufgrund der Auslegung des Beschlusses davon auszugehen ist, dass die Hauptversammlung, hätte sie die Nichtigkeit der betreffenden Teile erkannt, am Beschluss im Übrigen festgehalten hätte.