ZBB 2008, 345

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2008 Rechtsprechung IV. Landgerichte AktG § 135 i. V. m. § 125Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses (hier: Squeeze out) wegen unrichtiger Angaben zur Form der Stimmrechtsvollmacht (ʼʼLeicaʼʼ - Anfechtungsverfahren) AktG§ 135 i. V. m.§ 125 LG Frankfurt/M., Urt. v. 26.08.2008 – 3–5 O 339/07 (nicht rechtskräftig), ZIP 2008, 1723 = DStR 2008, 1886LG Frankfurt/M.Urt.26.8.20083–5 O 339/07nicht rechtskräftigZIP 2008, 1723DStR 2008, 1886 ZBB 2008, 346

Leitsätze:

1. Ein Klagebeitritt eines bereits als Streithelfer den Klägern im Anfechtungs-/Nichtigkeitsrechtsstreit einer Beschlussmängelklage beigetretenen Aktionärs gegen den Willen der Parteien ist jedenfalls nicht sachdienlich, da dieser Aktionär aus seiner Stellung als streitgenössischer Streithelfer heraus durch entsprechenden Sach- und Rechtsvortrag auf die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Hauptversammlungsbeschlusses hinwirken kann. Einer nachträglichen Parteierweiterung durch eigene Klageerhebung bedarf es nicht.
2. Wird in der Ladung zur Hauptversammlung in den Bedingungen zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts angegeben, dass bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei der Stimmrechtsausübung der Bevollmächtigte seine Stimmberechtigung durch die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde, ausgestellt durch den vertretenen Aktionär, an die Gesellschaft zu deren Verbleib nachzuweisen habe und ist in der Satzung nichts hierzu geregelt, führt dies zur Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse auf dieser Versammlung, da dies nicht mit der Regelung des § 135 AktG vereinbar ist, wonach eine Vollmacht die einem Kreditinstitut oder einem der in § 135 Abs. 9 AktG und § 135 Abs. 12 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen(vereinigungen) erteilt wird nicht der Schriftform durch eine vom Vollmachtsgeber zu unterzeichnende Urkunde bedarf, sondern diese nur von dem Bevollmächtigten in nachprüfbarer Form festgehalten werden muss.

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