RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
BGB §§ 133, 153, 145, 242, 826Verpflichtung eines privaten Kreditinstitutes zur Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis
BGB§ 133
BGB§ 153
BGB§ 145
BGB§ 242
BGB§ 826
LG Berlin, Urt. v. 08.05.2008 – 21 S 1/08 (rechtskräftig; AG Tempelhof/Kreuzberg), ZVI 2008, 362 = WM 2008, 1825LG BerlinUrt.8.5.200821 S 1/08rechtskräftigZVI 2008, 362WM 2008, 1825AG Tempelhof/Kreuzberg
Leitsätze:
1. Ein Kreditinstitut kann unter dem Gesichtspunkt des Kontrahierungszwanges verpflichtet sein, einem Antragsteller die Führung eines gebührenpflichtigen Kontos auf Guthabenbasis zu ermöglichen.
2. Von einer derartigen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Antragsteller geltend macht, auf ein Girokonto angewiesen zu sein, sich bei mehreren verschiedenen Kreditinstituten vergeblich um ein Konto bemüht hat und kein sachlicher Grund für die Ablehnung der Kontoeröffnung besteht.
3. Ein sachlicher Grund für die Ablehnung einer Kontoeröffnung kann allein das Vorliegen von Gründen sein, die nach der ZKA-Empfehlung ausnahmsweise eine Kontoführung für das Kreditinstitut unzumutbar machen. Der Umstand, dass bereits ein Konto des Antragstellers bei diesem Kreditinstitut wegen einer Kontopfändung gekündigt wurde, führt für sich allein genommen noch nicht zur Unzumutbarkeit.