RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
AbzG § 1b Abs. 2 Satz 5; BGB §§ 123, 197 a. F., §§ 276, 813, 818; HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3; VerbrKrG §§ 4, 6, 7, 9; RL 85/577; RL 87/102Zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers in Schrottimmobilien gegen die finanzierende Bank bei verbundenem Geschäft
AbzG§ 1b
BGB§ 123
BGB a. F.§ 197
BGB§ 276
BGB§ 813
BGB§ 818
HWiG§ 2
HWiG§ 3
VerbrKrG§ 4
VerbrKrG§ 6
VerbrKrG§ 7
VerbrKrG§ 9
RL 85/577
RL 87/102
OLG Stuttgart, Urt. v. 15.07.2008 – 6 U 8/06 (nicht rechtskräftig; LG Stuttgart), ZIP 2008, 1570OLG StuttgartUrt.15.7.20086 U 8/06nicht rechtskräftigZIP 2008, 1570LG Stuttgart
Leitsätze:
1. Die Vorschrift ist bei verbundenen Geschäften dahingehend auszulegen, dass für die beiderseits vollständige Erbringung der Leistungen lediglich auf die Leistungen in dem Vertrag abzustellen ist, der widerrufen werden soll, nicht dagegen auch auf die Leistungen in dem verbundenen anderen Vertrag.
2. Zum kleinen Rückforderungsdurchgriff (Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft):
a) Für die Anwendung der Grundsätze des kleinen Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG oder § 813 BGB i. V. m. § 9 Abs. 3 VerbrKrG im Falle des finanzierten Erwerbs von Gesellschaftsanteilen ist es nicht erforderlich, dass ZBB 2008, 345der Anleger bei der Werbung zum Beitritt zur Gesellschaft vorsätzlich getäuscht wurde; Fahrlässigkeit genügt.
b) Fondsausschüttungen, die der Darlehensnehmer nach Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank vereinnahmt hat, hat er dieser nach § 818 Abs. 2 BGB herauszugeben.
3. Zur Innenprovision:
a) Der versteckte Teil der Vertriebskosten wurde bei den WGS-Fonds 18 – 41 aus den Einlagen der Anleger bezahlt und war daher als Provisionszahlung offenbarungspflichtig, soweit er über 15 % lag (zumindest bis WGS-Fonds Nr. 29), sonst soweit der Anleger mit Angaben über den ausgewiesenen Teil der Vertriebskosten geworben wurde (Abweichung von OLG Karlsruhe, Urt. v. 12. 3. 2008 – 7 U 209/07).
b) Der Fondsinitiator Neuschwander unterlag zumindest bis WGS-Fonds 29 einem (allerdings nur Vorsatz, nicht auch Fahrlässigkeit ausschließenden) Rechtsirrtum über die Offenlegungspflicht hinsichtlich des versteckten, von der WGS bezahlten Teils der Vertriebskosten (wie OLG Karlsruhe, Urt. v. 12. 3. 2008 – 7 U 209/07).
4. Zur Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds:
Die Hinweise der WGS in den Prospekten für den Fonds Nr. 29 genügen den Anforderungen an eine zu-treffende Aufklärung des künftigen Anlegers.
5. Der Senat gibt seinen Widerstand gegen die Abschaffung des großen Rückforderungsdurchgriffs (also dass der Bank Ansprüche gegen Fondsinitiatoren über § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegengehalten werden können) durch den XI. Zivilsenat des BGH auf.