RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
BGB §§ 134, 138, 199, 242, 399, 670; HGB §§ 159, 172 Abs. 4; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1Zu der Haftung eines mittelbar über einen Beteiligungstreuhänder an einer Publikums-KG beteiligten Anlegers, der Abtretbarkeit eines Anspruch des Beteiligungstreuhänders gegen den Anleger auf Freistellung von Ansprüchen, der Aufrechnung durch den Anleger gegenüber dem Freistellungsanspruch und der Verjährung des Freistellungsanspruchs
BGB§ 134
BGB§ 138
BGB§ 199
BGB§ 242
BGB§ 399
BGB§ 670
HGB§ 159
HGB§ 172
RBerGArt. 1 § 1
LG Landshut, Urt. v. 26.04.2007 – 23 O 3220/06, WM 2007, 1656LG LandshutUrt.26.4.200723 O 3220/06WM 2007, 1656
Leitsätze:
1. Der mittelbar über einen Beteiligungstreuhänder an einer Publikums-KG beteiligte Anleger soll allein durch die Einschaltung eines Beteiligungstreuhänders rechtlich nicht besser gestellt werden als ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist und haftet daher den Gesellschaftsgläubigern wie ein solcher.
2. Ein Anspruch des Beteiligungstreuhänders gegen einen Anleger auf Freistellung von Ansprüchen aus § 171 Abs. 1, Abs. 2, § 174 Abs. 2 HGB ist an den Insolvenzverwalter der Publikums-KG wirksam abtretbar, diese Abtretung ist insbesondere nicht treuwidrig.
3. Die Aufrechnung durch den Anleger gegenüber dem Freistellungsanspruch des Beteiligungstreuhänders ist wegen der Kapitalaufbringungsgrundsätze in der KG unzulässig.
4. Der Freistellungsanspruch des Beteiligungstreuhänders, der ihm wegen der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter aus § 171 Abs. 1, Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB gegenüber dem Anleger zusteht, verjährt analog § 159 HGB.