RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
AktG § 241 Nr. 2, §§ 243, 130, 251 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 131; HGB § 319 Abs. 2Wirksamkeit der HV-Beschlüsse der Deutschen Bank im Jahr 2003
AktG§ 241
AktG§ 243
AktG§ 130
AktG§ 251
AktG§ 101
AktG§ 131
HGB§ 319
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 17.07.2007 – 5 U 229/05, ZIP 2007, 1463 = WM 2007, 1704OLG Frankfurt/M.Urt.17.7.20075 U 229/05ZIP 2007, 1463WM 2007, 1704
Leitsätze:
1. Der Wirksamkeit des notariellen HV-Protokolls steht nicht entgegen, wenn der Notar die handschriftlich verfasste und am Ende der Hauptversammlung vorsorglich auch unterzeichnete Niederschrift später in Reinschrift fertigt, diese Reinschrift mit der vorgesehenen Urkundennummer versieht und wie ein Original zur Urkundensammlung nimmt.
2. Die unter Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Satz 2 AktG unterbliebene Beurkundung eines Minderheitsverlangens im Zusammenhang mit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat führt weder zur Unwirksamkeit der Niederschrift noch zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse.
3. Die satzungsmäßige Befugnis des Versammlungsleiters, über Einzelabstimmung oder Listenwahl zum Aufsichtsrat zu entscheiden, kann nicht durch einen einfachen Geschäftsordnungsbeschluss entzogen werden.
4. Soweit das Testat für den Jahresabschluss 2002 der Deutschen Bank fehlerhaft gewesen sein sollte, weil wegen evtl. Schadensersatzansprüche von Leo Kirch Rückstellungen hätten gebildet werden müssen, folgt daraus keine Besorgnis der Befangenheit der Abschlussprüfer hinsichtlich des Jahresabschlusses für 2003.
5. 308 Einzelfragen eines Aktionärs in der Hauptversammlung indizieren einen Missbrauch des Fragerechts oder einen Erforderlichkeitsmangel, der durch ausreichenden Vortrag entkräftet werden muss.