RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
WpHG § 37q Abs. 2, § 37t Abs. 2, § 37u Abs. 2; WpÜG § 50 Abs. 3 Nr. 2, 3; HGB § 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1Zur Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Rechnungslegungsfehlers
WpHG§ 37q
WpHG§ 37t
WpHG§ 37u
WpÜG§ 50
HGB§ 342b
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 14.06.2007 – WpÜG 1/07 (rechtskräftig), ZIP 2007, 1804 = BB 2007, 2060 = DB 2007, 1913OLG Frankfurt/M.Beschl.14.6.2007WpÜG 1/07rechtskräftigZIP 2007, 1804BB 2007, 2060DB 2007, 1913
Leitsätze:
1. Die Pflicht zur Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Fehlers bezieht sich nur auf diesen Fehler selbst und die wesentlichen Teile der Begründung der Fehlerfeststellung. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Anordnung der zusätzlichen Veröffentlichung von Art und Umfang der durchgeführten Prüfung, die zu der Feststellung des Fehlers geführt hat, ist nicht gegeben.
2. Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Rechnungslegungsfehlers entfällt nur im Ausnahmefall, wenn es sich aus der Sicht der Kapitalmarktteilnehmer und deren Interesse an einer korrekten Information um einen offensichtlich unwesentlichen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften handelt. Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung eines festgestellten Fehlers der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht wird nicht bereits durch die Publizierung der folgenden Quartalsergebnisse oder des Folgeabschlusses beseitigt.
3. Die mögliche negative Beeinflussung des Aktienkurses ist eine typische und bewusst eingesetzte Folge der Fehlerveröffentlichung und reicht für ein Absehen von deren Anordnung nach § 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG zum Schutz der berechtigten Interessen des Unternehmens vor Schaden nicht aus.