RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 492, 812, 813, 814; VerbrKrG §§ 4, 6Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers bei Bestellung einer im Darlehensvertrag nicht aufgeführten Sicherheit
BGB§ 492
BGB§ 812
BGB§ 813
BGB§ 814
VerbrKrG§ 4
VerbrKrG§ 6
OLG Hamm, Urt. v. 04.06.2007 – 5 U 42/07, WM 2007, 1839OLG HammUrt.4.6.20075 U 42/07WM 2007, 1839
Leitsätze:
1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. g VerbrKrG muss der vom Verbraucher zu unterzeichnende Darlehensvertrag die zu bestellenden Sicherheiten angeben. Nach § 6 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 VerbrKrG können Sicherheiten bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.
2. Einem Darlehensnehmer, der gleichwohl nach Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages eine nicht in diesem genannte Sicherheit bestellt, steht ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.
3. Der Senat teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass Personalsicherheiten ihren Rechtsgrund in sich selbst tragen und es des Abschlusses eines gesonderten Sicherungsvertrages nicht bedarf. Entscheidend ist hier aber die vom Gesetzgeber geforderte und fehlende Angabe der Sicherheit im Darlehensvertrag, die der Durchsetzung eben dieses Anspruches entgegensteht.