RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 280 Abs. 1, § 676a Abs. 1Zur Frage, ob die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO einer kontokorrentmäßigen Verrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut entgegenstehen, und ob die Nichtübermittlung des Verwendungszwecks durch das überweisende Kreditinstitut dieses zum Schadensersatz gegenüber dem Überweisenden verpflichtet
BGB§ 280
BGB§ 676a
OLG Celle, Urt. v. 30.05.2007 – 3 U 46/07 (rechtskräftig), WM 2007, 1563OLG CelleUrt.30.5.20073 U 46/07rechtskräftigWM 2007, 1563
Leitsätze:
1. Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO stehen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung durch die kontoführende Bank nicht entgegen.
2. Die Nichtübermittlung des Verwendungszwecks durch das überweisende Kreditinstitut kann dieses zum Schadensersatz gegenüber dem Überweisenden verpflichten. Eine Schadensersatzpflicht besteht aber nicht, wenn die Bank des Begünstigten auch bei Kenntnis des Verwendungszwecks (hier: „Kindesunterhalt“) die Verrechnung mit einem Debetsaldo auf dem Konto des Begünstigten vorgenommen hätte.