ZBB 2007, 395

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2007 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte BGB §§ 139, 199 Abs. 1Beginn der Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus finanziertem Immobilienfondsbeitritt bei verwickelter Rechtslage erst mit Rechtsberatung BGB§ 139 BGB§ 199 OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.05.2007 – 9 U 51/06, ZIP 2007, 1745OLG Frankfurt/M.Urt.22.5.20079 U 51/06ZIP 2007, 1745

Leitsätze:

1. Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat der Gläubiger regelmäßig schon dann, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen. Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist hierfür erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird. Dies gilt nicht für Rückforderungsansprüche, die auf die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages gestützt werden.
2. Die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages erstreckt sich jedenfalls dann nicht nach § 139 BGB auf einen gleichzeitig abgeschlossenen, formwirksamen Darlehensvertrag, wenn die Formunwirksamkeit durch den Empfang des Darlehens als geheilt gilt.

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