RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 139, 199 Abs. 1Beginn der Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus finanziertem Immobilienfondsbeitritt bei verwickelter Rechtslage erst mit Rechtsberatung
BGB§ 139
BGB§ 199
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.05.2007 – 9 U 51/06, ZIP 2007, 1745OLG Frankfurt/M.Urt.22.5.20079 U 51/06ZIP 2007, 1745
Leitsätze:
1. Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat der Gläubiger regelmäßig schon dann, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen. Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist hierfür erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird. Dies gilt nicht für Rückforderungsansprüche, die auf die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages gestützt werden.
2. Die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages erstreckt sich jedenfalls dann nicht nach § 139 BGB auf einen gleichzeitig abgeschlossenen, formwirksamen Darlehensvertrag, wenn die Formunwirksamkeit durch den Empfang des Darlehens als geheilt gilt.