RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
AktG § 318 Abs. 2, §§ 317, 311, 117, 93, 57, 62Vergabe ungesicherter Darlehen der abhängigen AG an das herrschende Unternehmen als verbotene Einlagenrückgewähr
AktG§ 318
AktG§ 317
AktG§ 311
AktG§ 117
AktG§ 93
AktG§ 57
AktG§ 62
ZBB 2007, 395
OLG Jena, Urt. v. 25.04.2007 – 6 U 947/05, ZIP 2007, 1314 = DB 2007, 2079 = EWiR 2007, 483 (Dieckmann/Knebel)OLG JenaUrt.25.4.20076 U 947/05ZIP 2007, 1314DB 2007, 2079EWiR 2007, 483 (Dieckmann/Knebel)
Leitsätze:
1. Durch die fortlaufende, systematische Vergabe ungesicherter Kredite an das herrschende Unternehmen verstößt der Vorstand einer abhängigen AG gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Die Grundsätze, die der BGH im sogenannten November-Urteil (ZIP 2004, 263, dazu EWiR 2004, 911 (Schöne/Stolze)) zur Vermögensbindung in der GmbH entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend im Aktienrecht.
2. Anders als bei der GmbH – und insoweit abweichend von dem November-Urteil des BGH – liegt verbotene Einlagenrückgewähr wegen der strengeren Vermögensbindung in der AG (§ 57 AktG) auch dann vor, wenn die Auszahlung der Darlehen aus Rücklagen bzw. Gewinnvorträgen erfolgt. Deswegen kommt es anders als im Anwendungsbereich der §§ 30, 31 GmbHG auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine Unterbilanz vorlag.
3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften für die Folgen des nachteiligen Rechtsgeschäfts, wenn sie Hinweisen auf die fehlende Besicherung der Darlehen in den Abhängigkeitsberichten und den zugrunde liegenden Jahresabschlussberichten nicht nachgehen. Dabei dürfen sie sich nicht auf die zu diesem Zeitpunkt gegebene Bonität der Darlehensnehmerin verlassen, müssen vielmehr die langfristigen Risiken, die mit der Darlehensvergabe verbunden sind, beachten.
4. Haftungsansprüche des abhängigen Unternehmens gegen seine Aufsichtsräte bestehen nur Zug um Zug gegen Abtretung der Einlagenrückgewähransprüche gegen das herrschende Unternehmen.