RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 490 Abs. 2Kündigungsrecht des Darlehensnehmers zum Zwecke der Umschuldung bei ansonsten unvermeidbarer Veräußerung des Beleihungsobjekts
BGB§ 490
OLG Naumburg, Urt. v. 15.02.2007 – 2 U 138/06 (rechtskräftig), ZIP 2007, 1900 = BKR 2007, 375 = EWiR 2007, 519 (Schelske)OLG NaumburgUrt.15.2.20072 U 138/06rechtskräftigZIP 2007, 1900BKR 2007, 375EWiR 2007, 519 (Schelske)
Leitsätze:
1. Die Kündigung eines Kreditvertrages der in § 490 Abs. 2 BGB bezeichneten Art ist nach dieser Vorschrift gerechtfertigt, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers derart zu seinen Lasten geändert haben, dass ihm ein Halten der finanzierten Immobilie bzw. ein Bedienen der Kreditverbindlichkeiten nur nach einer Umschuldung möglich ist.
2. Hat das Kreditinstitut ein schutzwürdiges Vertrauen in die Erteilung der Einwilligung zur vorzeitigen Ablösung des Kredits erweckt, ist dieser Umstand bei der im Rahmen der nach § 490 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
3. Die Berufung eines Kreditinstituts auf eine dem § 489 Abs. 3 BGB entsprechende Regelung in den allgemeinen Darlehensbedingungen ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Kreditnehmer den Kredit nur durch die begehrte Umschuldung zurückführen kann und hierzu die Einwilligung des Kreditinstituts erforderlich ist, über deren Erteilung gerade gestritten wird.