RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
HWiG a. F. § 1 Abs. 1; BGB a. F. §§ 123, 276Pflicht der einen Fondsbeitritt finanzierenden Bank zur Aufklärung über ihr bekannte arglistige Täuschung der Prospektverantwortlichen hinsichtlich versteckter Provisionen
HWiG a. F.§ 1
BGB a. F.§ 123
BGB a. F.§ 276
BGH, Urt. v. 10.07.2007 – XI ZR 243/05 (OLG Karlsruhe), ZIP 2007, 1852 = WM 2007, 1831BGHUrt.10.7.2007XI ZR 243/05ZIP 2007, 1852WM 2007, 1831OLG Karlsruhe
Amtliche Leitsätze:
1. Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des Verbrauchers mit einem Angehörigen.
2. Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 = ZIP 2006, 1187 = ZBB 2006, 365 = ZfIR 2006, 623, dazu EWiR 2006, 463 (Rösler), Rz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.