RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
VI. Amtsgerichte
InsO § 212; VwGO § 80 Abs. 4; KWG § 37; AktG §§ 262, 268Zum Insolvenzeinstellungsantrag der Komplementärin der Schuldnerin nach Aussetzung der Vollziehung eines Abwicklungsbescheids der BaFin („MSF II“)
InsO§ 212
VwGO§ 80
KWG§ 37
AktG§ 262
AktG§ 268
AG Hamburg, Beschl. v. 26.04.2006 – 67c IN 312/05, ZIP 2006, 1688AG HamburgBeschl.26.4.200667c IN 312/05ZIP 2006, 1688
Leitsätze:
1. Ein Einstellungsantrag gemäß § 212 InsO ist von sämtlichen organschaftlichen Vertretern der Gemeinschuldnerin zu stellen.
2. Der gemäß § 37 KWG von der BaFin eingesetzte Abwickler, der bereits Insolvenzantrag mit der Folge der Insolvenzeröffnung gestellt hat, bleibt organschaftlicher Vertreter, auch wenn die Vollziehung des zugrundeliegenden Bescheids der BaFin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO im eröffneten Insolvenzverfahren ausgesetzt worden ist.
3. Es gehört nicht zu den Aufgaben eines abwickelnden Vorstands i. S. v. § 265 Abs. 1, § 268 AktG, nach Auflösung einer Komplementär-AG in Folge eines Beschlusses gemäß § 26 InsO (Abweisung mangels Masse) im Insolvenzverfahren der KG einen Antrag gemäß § 212 InsO mit dem Ziel der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit zu stellen.
4. Ein zulässiger Einstellungsantrag gemäß § 212 InsO erfordert eine substanziierte Auseinandersetzung nebst Glaubhaftmachung mit den Fortführungsaussichten der Gemeinschuldnerin unter Darlegung der im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und der Gefahr drohender Zahlungsunfähigkeit.
5. Hinsichtlich einer fortbestehenden, nicht aufgehobenen Abwicklungsverfügung der BaFin gemäß § 37 KWG sind im Überschuldungsstatus einer Anlegerfonds-Gesellschaft Rückstellungen in Höhe von mindestens 50 % der Einlegerforderungen zur möglichen Befriedigung der Einleger für den Fall der verwaltungsgerichtlichen Bestätigung des Bescheides zu bilden.