RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
V. Landgerichte
AktG §§ 243, 256, 120; HGB §§ 318 f; BGB § 193Keine Aufsichtsratsentlastung bei fehlender Information über ein Anfechtungsverfahren betreffend die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
AktG§ 243
AktG§ 256
AktG§ 120
HGB§ 318 f
BGB§ 193
LG München I, Urt. v. 22.12.2005 – 5 HK O 9885/05, ZIP 2006, 952 = EWiR 2006, 515 (Kort)LG München IUrt.22.12.20055 HK O 9885/05ZIP 2006, 952EWiR 2006, 515 (Kort)
Leitsätze:
1. Ist der siebente Tag vor der Hauptversammlung ein gesetzlicher Feiertag, so endet die Hinterlegungsfrist in analoger Anwendung von § 193 BGB an dem dem Feiertag vorangehenden Werktag.
2. Der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats ist dann anfechtbar, wenn die Hauptversammlung in dem Bericht über die Tätigkeit des Aufsichtsrats nicht über die Berufungsrücknahme der Gesellschaft gegen ein Urteil erster Instanz informiert wird, in dem die Wahl des Aufsichtsrats in einer vorangegangenen Hauptversammlung für nichtig erklärt wurde.
3. Die nach §§ 318 f HGB bestellten Abschlussprüfer gelten aufgrund ihres eigenen Mandats nicht als bei der Konzernabschlussprüfung beschäftigte Personen.