RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 133, 157, 164 Abs. 3, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2Keine „Teilkündigung“ eines am Interbankenverhältnis teilnehmenden Kreditinstituts gegenüber einzelnem anderen Teilnehmer
BGB§ 133
BGB§ 157
BGB§ 164
BGB§ 812
OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.08.2006 – 17 U 359/05, ZIP 2006, 1718OLG KarlsruheUrt.1.8.200617 U 359/05ZIP 2006, 1718
Leitsätze:
1. Die vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) zur Verfügung gestellten Nutzungsbedingungen des „BankCard ServiceNetzes“ (Sonderbedingungen für Geldautomaten-Verbund) gelten zwischen allen beigetretenen Banken auf der Grundlage des Vertragsrechts.
2. Der mehrseitige Vertrag kommt durch entsprechende Erklärung der sich zum Verfahren anmeldenden Banken gegenüber dem BVR zustande, der als Empfangsvertreter der teilnehmenden Banken anzusehen ist.
3. Nach ihrem Beitritt ist jede Mitgliedsbank im Interbankenverhältnis verpflichtet, auch Kunden anderer teilnehmender Banken solange zu den Sonderkonditionen an ihren Geldautomaten auf Rechnung der kartenausgebenden Stelle verfügen zu lassen, als die Sonderrechtsbeziehung fortbesteht und nicht durch Kündigungserklärung der verpflichteten Bank gegenüber dem BVR beendet ist.