RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
AktG § 327b; SpruchG § 6 Abs. 2; RVG-VV Nr. 3513, 3500Bemessung der Barabfindung nach Squeeze out auch bei Marktenge anhand des Börsenkurses
AktG§ 327b
SpruchG§ 6
RVG-VVNr. 3513
RVG-VVNr. 3500
OLG München, Beschl. v. 11.07.2006 – 31 Wx 41, 66/05 (rechtskräftig), ZIP 2006, 1722OLG MünchenBeschl.11.7.200631 Wx 41, 66/05rechtskräftigZIP 2006, 1722
Leitsätze:
1. Für die Bemessung der Barabfindung nach einem Squeeze out ist der Börsenkurs auch bei einer Marktenge heranzuziehen, solange ein Minderheitsaktionär in einem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung an vielen Börsentagen die Möglichkeit hatte, seine Aktien zu veräußern.
2. Ist für die Bemessung der Barabfindung nach einem Squeeze out der Börsenkurs maßgeblich, kann der nach Umsätzen gewichtete Durchschnittskurs nach § 5 Abs. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für einen Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
3. Die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre im Verfahren der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren bemisst sich nach RVG-VV Nr. 3500 (Verfahrensgebühr) und RVG-VV Nr. 3513 (Terminsgebühr) und nicht in entsprechender Anwendung von RVG-VV Nr. 3200 und 3202.