ZBB 2006, 393

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2006 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB § 164 Abs. 1Haftung eines Finanzdienstleisters für Falschberatung durch von ihm beauftragten Handelsvertreter BGB§ 164 OLG Celle, Urt. v. 01.06.2006 – 11 U 311/05, DB 2006, 1841 (LS)OLG CelleUrt.1.6.200611 U 311/05DB 2006, 1841 (LS)

Leitsätze:

1. Ein Finanzdienstleister, der im Wege des Strukturvertriebes Handelsvertreter für sich tätig werden lässt, hat grundsätzlich wegen positiver Vertragsverletzung eines durch den Handelsvertreter zu ihm begründeten Beratungsvertrages selbst einzustehen, weil für den Anlageinteressenten allein die vertragliche Bindung zu dem Großunternehmen mit Erfahrung, Markt und Spezialkenntnissen und Renommee von Interesse ist, während der Interessent regelmäßig die Kenntnisse und Fähigkeiten des Handelsvertreters nicht beurteilen kann und kennt (Festhalten an OLG Celle, Urt. v. 15. 8. 2002 – 11 U 431/01, OLGR 2002, 277 = DB 2002, 2211).
2. Dasselbe gilt für eine Anlagegesellschaft. Lässt diese im Wege des Strukturvertriebes Handelsvertreter für sich tätig werden, hat sie grundsätzlich wegen positiver Vertragsverletzung eines durch den Handelsvertreter zu ihr begründeten Beratungsvertrages selbst einzustehen.
3. Soweit daneben ausnahmsweise die Eigenhaftung des Handelsvertreters in Betracht kommt, trifft diese i. d. R. den unmittelbar Handelnden. Die Haftung eines anderen Handelsvertreters aus demselben Strukturvertrieb, der die Vermögensanalyse und Vermögensplanung am Computer erstellt hat, ansonsten aber im Hintergrund geblieben ist, kommt nur in Betracht, wenn ein Fall einer rechtsgeschäftIichen Vertretung vorliegt, woran es von vornherein fehlt, wenn noch nicht einmal ein Handeln in dessen Namen festgestellt werden kann.
4. Ein für den behaupteten Schaden kausales Beratungsverschulden fehlt in der Regel, wenn der Handelsvertreter das Anlagemodell nicht vollständig zu erläutern vermag, der Anleger aber trotz der offen gebliebenen Fragen den Vertrag unterzeichnet und auch von seinem ihm eingeräumten Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht, obwohl die erwartete nachträgliche Aufklärung unterbleibt.

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