RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 765 ff, 362Zur sekundären Darlegungspflicht des Bürgschaftsgläubigers gegenüber Nebenbürgen über Leistungen eines anderen Bürgen
BGB§ 765
BGB§ 362
OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2006 – 5 U 1140/05, ZIP 2006, 1438OLG KoblenzUrt.11.5.20065 U 1140/05ZIP 2006, 1438
Leitsätze:
1. Dass die Hauptforderung erloschen ist, muss der Nebenbürge selbst dann beweisen, wenn die Leistungen auf einer dem Nebenbürgen inhaltlich nicht bekannten Vereinbarung beruhen, die der Bürgschaftsgläubiger mit einem anderen Bürgen getroffen hat.
2. Sind derartige Leistungen unstreitig, jedoch dem in Anspruch genommenen Nebenbürgen im Einzelnen nicht bekannt, trifft den Bürgschaftsgläubiger (Bank) eine sekundäre Behauptungslast.
3. Lässt sich wegen Nichtbeachtung der sekundären Darlegungspflicht nicht feststellen, in welchem Umfang die Hauptforderung der klagenden Bank noch besteht, kann das zur vollständigen Abweisung der Klage gegen den weiteren Nebenbürgen führen.