ZBB 2006, 391

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2006 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB § 823 Abs. 2, §§ 826, 830 Abs. 2; HGB § 128; InsO §§ 92, 93; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, §§ 32, 54; StGB §§ 27, 263Zur Frage der Sittenwidrigkeit bei Schuldscheindarlehensgeschäften, der Erlaubnispflichtigkeit von Schuldscheindarlehensgeschäften und Schuldscheindarlehenspensionsgeschäften, der Schutzgesetzeigenschaft von §§ 32, 54 KWG und der Wirksamkeit der Abtretung einer zur Insolvenzmasse gehörenden Forderung durch den Insolvenzverwalter BGB§ 823 BGB§ 826 BGB§ 830 HGB§ 128 InsO§ 92 InsO§ 93 KWG§ 1 KWG§ 32 KWG§ 54 StGB§ 27 StGB§ 263 OLG München, Urt. v. 22.02.2006 – 7 U 4657/05, WM 2006, 1765OLG MünchenUrt.22.2.20067 U 4657/05WM 2006, 1765

Leitsätze:

1. Die Vermittlung von Schuldscheindarlehensgeschäften durch eine GmbH mit einem Stammkapital von 500 000 DM ist als Geschäftsmodell als solches nicht sittenwidrig, wenn Vertragspartner nicht zielgerichtet geschädigt werden sollen.
2. Auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens können einzelne Gläubiger grundsätzlich Ansprüche aus § 826 BGB wegen angeblich sittenwidriger Spekulationsgeschäfte zum Nachteil der Gläubiger bei einem Missverhältnis zwischen Stammkapital und Geschäftsrisiko gegen Mitgesellschafter der Gemeinschuldnerin geltend machen. Die Haftung eines Mitgesellschafters erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden bei Vertragspartnern der GmbH, die ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen) verursacht wurden.
3. Schuldscheindarlehens-Pensionsgeschäfte sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 KWG a. F. auch dann erlaubnispflichtig, wenn nur eine faktische Verpflichtung zur Darlehensrücknahme besteht.
4. Das Betreiben erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KWG ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis stellt eine Schutzgesetzverletzung nach §§ 32, 54 KWG, § 823 Abs. 2 BGB dar. Der Schutzzweck der Norm erfasst jedoch Schäden, die durch betrügerische Doppelabtretungen der Schuldscheindarlehen verursacht wurden, nicht. Dem Mitgesellschafter sind die durch die kriminellen Machenschaften des Geschäftsführers entstandenen Schäden der Gläubiger nach den Grundsätzen des Haupttäterexzesses nicht zuzurechnen (im Anschluss an BGH WM 2005, 2144).
5. Tritt ein Insolvenzverwalter eine zur Konkursmasse gehörende Forderung (hier u. a.: existenzvernichtender Eingriff) ab, so ist die Abtretung wegen eines darin liegenden offenbaren Verstoßes gegen den Insolvenzzweck unwirksam, wenn nach der zwischen den Parteien getroffenen Erlösvereinbarung 80 % des „Gewinns“ dem Zessionar zustehen sollen und lediglich 20 % an die Masse auszukehren sind.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell