RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 195 a. F., § 204 n. F., § 249; WpHG § 37aZu Haftung und Verjährung bei Pflichtverletzungen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages
BGB a. F.§ 195
BGB n. F.§ 204
BGB§ 249
WpHG§ 37a
OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2006 – I–6 U 15/05 (rechtskräftig), WM 2006, 1576OLG DüsseldorfUrt.30.3.2006I–6 U 15/05rechtskräftigWM 2006, 1576
Leitsätze:
1. Bei einem Verstoß gegen einen Vermögensverwaltungsvertrag findet § 37a WpHG keine Anwendung, sondern es gilt die Regelverjährung des BGB.
2. Ein Depotverwaltungsvertrag kann als Vermögensverwaltungsvertrag ausgelegt werden. Selbst wenn der durch den Vermögensverwaltungsvertrag eingeräumte Ermessensspielraum nicht durch die Vereinbarung konkreter Anlagerichtlinien eingeschränkt wird, ist er nicht grenzenlos. Auch bei Fehlen besonderer Absprachen zur Auswahl der Kapitalanlage findet der Grundsatz Anwendung, dass eine professionelle Vermögensverwaltung vernünftigerweise nicht ausschließlich auf hochriskante Geschäfte setzt, sondern auf eine angemessene Mischung mit konservativeren Anlageformen wie Aktien und festverzinslichen Wertpapieren wert legt. Ein pflichtgemäßer Anlagen-Mix hat konservativere Anlageformen wie Standardaktien und festverzinsliche Wertpapiere in einem notwendigen Umfang von etwa 80 % einzuhalten.
3. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Wert des verwalteten Depots und dem des fiktiven Depots.