RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 675, 280, 311 Abs. 2, § 249Pflicht des Vermögensverwalters zur Aufklärung über zu erwartende Anzahl der Transaktionsgeschäfte zwecks Einschätzung der anfallenden Gebühren
BGB§ 675
BGB§ 280
BGB§ 311
BGB§ 249
KG, Urt. v. 06.12.2005 – 7 U 201/04, ZIP 2006, 1497KGUrt.6.12.20057 U 201/04ZIP 2006, 1497
Leitsätze:
1. Ein Vermögensverwalter muss über den bloßen Höchstgebührensatz pro Geschäft hinaus auch darüber aufklären, wie viele Geschäftsvorgänge im Normalfall bei der Anlageform in welcher Zeit getätigt werden und inwieweit allein durch die anfallenden Gebühren die Gefahr besteht, binnen relativ kurzer Zeit das eingesetzte Kapital zu verlieren (hier: Verlust von rund einem Drittel allein durch Gebühren innerhalb von 10 Monaten), wenn keine entsprechenden Gewinne erwirtschaftet werden können.
2. Ist der Anleger in Wertpapier- und Börsentermingeschäften nicht ganz unerfahren, lässt er sich auf eine äußerst risikobehaftete und höchst spekulative Kapitalanlage ein und hätte er aufgrund der Honorierungsvereinbarungen erkennen können, dass der Vermögensverwalter bei der Abwicklung und Häufigkeit der Transaktionen vornehmlich eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen könnte, ist ihm zuzumuten, sich um Aufklärung derart sich aufdrängender Unklarheiten zu bemühen. Anderenfalls ist ihm ein Mitverschulden anzulasten.