RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
GmbHG § 19 Abs. 1, 2, § 55; BGB § 362Keine Erfüllung der Einlagepflicht durch Zahlungen aus Mitteln der GmbH („Her- und Hinzahlen“)
GmbHG§ 19
GmbHG§ 55
BGB§ 362
BGH, Urt. v. 12.06.2006 – II ZR 334/04 (OLG München), ZIP 2006, 1633 = BB 2006, 1878BGHUrt.12.6.2006II ZR 334/04ZIP 2006, 1633BB 2006, 1878OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Einlagezahlungen aus Mitteln der GmbH, die dem Inferenten im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung als „Darlehen“ oder in sonstiger Weise überlassen worden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung unvereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i. S. v. § 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen.
2. In einem solchen Fall der sog. verdeckten Finanzierung leistet der Inferent bei dem „Her- und Hinzahlen“ – nicht anders als in der spiegelbildlichen Konstellation des so genannten Hin- und Herzahlens – unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts; eine im Zusammenhang mit der „Herzahlung“ getroffene „Darlehensabrede“ ist unwirksam.
3. Mit der späteren Zahlung auf die vermeintliche „Darlehensschuld“ erfüllt der Inferent die offene Einlageverbindlichkeit.