ZBB 2006, 365

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2006 Entscheidungsrezensionen I. Entscheidung im Wortlaut HWiG a. F. §§ 1, 3; BGB §§ 123, 276 a. F.Beweiserleichterung für arglistig getäuschte Anleger bei institutionalisiertem Zusammenwirken von Bank und Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts HWiG a. F.§ 1 HWiG a. F.§ 3 BGB§ 123 BGB a. F.§ 276 BGH, Urt. v. 16.05.2006 – XI ZR 6/04 (OLG Hamm)BGHUrt.16.5.2006XI ZR 6/04OLG Hamm

Amtliche Leitsätze:

1. Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, ZBB 2005, 436 = WM 2005, 2079 – Schulte/Badenia und Rs C-229/04, ZBB 2005, 442 = WM 2005, 2086 – Crailsheimer Volksbank/Conrads u. a.) verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs (§ 1 Abs. 1 HWiG) eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152, 331 = ZIP 2003, 64).
2. Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (ZBB 2005, 436 = WM 2005, 2079 – Schulte/Badenia und ZBB 2005, 442 = WM 2005, 2086 – Crailsheimer Volksbank/Conrads u. a.) in Rechtsprechung und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist.
3. In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder ZBB 2006, 366Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

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