RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
VI. Amtsgerichte
InsO §§ 3, 15, 17, 19; KWG § 37Keine Anhörung der organschaftlichen Vertreter eines wegen unerlaubter Bankgeschäfte abzuwickelnden Unternehmens bei Insolvenzantrag des Abwicklers
InsO§ 3
InsO§ 15
InsO§ 17
InsO§ 19
KWG§ 37
ZBB 2005, 382
AG Hamburg, Beschl. v. 12.09.2005 – 67c IN 312/05, ZIP 2005, 1748AG HamburgBeschl.12.9.200567c IN 312/05ZIP 2005, 1748
Leitsätze:
1. Das Insolvenzgericht am Ort und Sitz des Abwicklers gemäß § 37 KWG ist zuständig als Gericht des „wirtschaftlichen Mittelpunktes“ gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO.
2. Bei einer von der BaFin gemäß § 37 KWG aufgrund unerlaubter Bankgeschäfte erlassenen Abwicklungsanordnung sind die organschaftlichen Vertreter der abzuwickelnden Schuldnerin nicht gemäß § 15 Abs. 2 InsO in dem vom Abwickler als „alleinig Berechtigten“ beantragten Insolvenzverfahren anzuhören. Sie sind weder beteiligungs- noch beschwerdebefugt, sondern auf das Verwaltungsverfahren gegen die Abwicklungsanordnung zu verweisen.
3. Die Abwicklungsanordnung der BaFin führt unmittelbar zu Rückzahlungsverpflichtungen der Schuldnerin an deren Anleger, die die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auslösen, sofern diese Verpflichtungen nicht durch vorhandene oder zeitnah zu generierende Mittel gedeckt sind.