RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
V. Landgerichte
KWG § 44cKeine Auskunfts- und Vorlagepflichten nach § 44c KWG ohne durch Tatsachen begründeten Verdacht der Einbeziehung in unerlaubte Bankgeschäfte
KWG§ 44c
VG Frankfurt/M., Beschl. v. 03.06.2005 – 1 G 1403/05, ZIP 2005, 1636VG Frankfurt/M.Beschl.3.6.20051 G 1403/05ZIP 2005, 1636
Leitsätze:
1. § 44c Abs. 1 KWG ermächtigt nicht zur Auferlegung von Auskunfts- und Vorlagepflichten zur Ermittlung aller Unternehmen, in deren Geschäftstätigkeit der Adressat des Auskunfts- und Vorlagebegehrens einbezogen ist. Die Ermächtigung setzt vielmehr schon den durch Tatsachen begründeten Verdacht voraus, dass ein bestimmtes Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreibt und der Adressat in diese Geschäftstätigkeit einbezogen ist.
2. § 44c Abs. 6 KWG ermächtigt nur zur Auferlegung von Mitwirkungspflichten, wenn gegen ein bestimmtes Unternehmen der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht oder bereits feststeht, dass es unerlaubte Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreibt und geklärt werden soll, ob der Adressat in diese Geschäfte einbezogen ist. Der Verdacht der Einbeziehung muss dabei ebenfalls durch Tatsachen begründet sein.