RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 823 Abs. 1, § 1004Anspruch auf Richtigstellung statt auf Widerruf bei unrichtiger Datenübermittlung an Schufa
BGB§ 823
BGB§ 1004
OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2005 – 15 U 196/04, NJW 2005, 2401OLG DüsseldorfUrt.11.5.200515 U 196/04NJW 2005, 2401
Leitsätze:
1. Die Übermittlung unrichtiger Daten an die Schufa ist nicht von einem berechtigten Interesse des Kreditinstitutes gedeckt. Unrichtig in diesem Sinne sind auch solche Daten, die zwar für sich genommen zutreffen, durch die aber infolge fehlender Voreintragungen der unrichtige Eindruck eines aktuellen vertragswidrigen Verhaltens hervorgerufen wird.
2. Würde der Widerruf einer unrichtigen Datenübermittlung an die Schufa den unzutreffenden Eindruck hervorrufen, eine Darlehensverbindlichkeit sei vertragsgemäß getilgt worden, reduziert sich der Beseitigungsanspruch des Bankkunden auf einen Richtigstellungsanspruch.