ZBB 2005, 379

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2005 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB § 823 Abs. 1, § 1004Anspruch auf Richtigstellung statt auf Widerruf bei unrichtiger Datenübermittlung an Schufa BGB§ 823 BGB§ 1004 OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2005 – 15 U 196/04, NJW 2005, 2401OLG DüsseldorfUrt.11.5.200515 U 196/04NJW 2005, 2401

Leitsätze:

1. Die Übermittlung unrichtiger Daten an die Schufa ist nicht von einem berechtigten Interesse des Kreditinstitutes gedeckt. Unrichtig in diesem Sinne sind auch solche Daten, die zwar für sich genommen zutreffen, durch die aber infolge fehlender Voreintragungen der unrichtige Eindruck eines aktuellen vertragswidrigen Verhaltens hervorgerufen wird.
2. Würde der Widerruf einer unrichtigen Datenübermittlung an die Schufa den unzutreffenden Eindruck hervorrufen, eine Darlehensverbindlichkeit sei vertragsgemäß getilgt worden, reduziert sich der Beseitigungsanspruch des Bankkunden auf einen Richtigstellungsanspruch.

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