RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 171, 172; VerbrKrG § 9; RBerG Art. 1 § 1Pflicht zum Ausweis von 15 % Zwischenhandelsgewinn im Prospekt über geschlossenen Immobilienfonds
BGB§ 171
BGB§ 172
VerbrKrG§ 9
RBerGArt. 1 § 1
OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.06.2005 – 1 U 22/05 (BGH ZIP 2005, 521), ZIP 2005, 1633OLG KarlsruheUrt.13.6.20051 U 22/05ZIP 2005, 1633BGHZIP 2005, 521
Leitsätze:
1. In einem zur Information über einen geschlossenen Immobilienfonds herausgegebenen Prospekt muss der von einer zur Initiatorengruppe gehörenden Gesellschaft durch den Ankauf und anschließenden Weiterverkauf an die Fondsgesellschaft erzielte Gewinn (Zwischenhandelsgewinn) ausgewiesen werden.
2. Ein Prospekt, der den Zwischenhandelsgewinn nicht ausweist, ist jedenfalls dann fehlerhaft, wenn dieser 15 % der Zeichnungssumme beträgt.
3. Wird ein Anleger mittels eines dergestalt fehlerhaften Prospekts zur Zeichnung einer Fondsbeteiligung geworben, kann er die Zahlungen an die den Fondsanteil finanzierende Bank verweigern, wenn es sich bei Fondsbeteiligung und Finanzierung um ein verbundenes Geschäft handelt (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG a. F.).