RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
GmbHG § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9cZahlung der Stammeinlage auf ein Konto der Vorgründungsgesellschaft als Bargründung
GmbHG§ 5
GmbHG§ 7
GmbHG§ 8
GmbHG§ 9c
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 24.01.2005 – 20 W 415/04 (rechtskräftig), ZIP 2005, 1596 = DB 2005, 1049OLG Frankfurt/M.Beschl.24.1.200520 W 415/04rechtskräftigZIP 2005, 1596DB 2005, 1049
Leitsatz:
Hat der einzige Gesellschafter einer Ein-Personen-GmbH die Stammeinlage bereits unmittelbar vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages auf ein auf den Namen der Gesellschaft angelegtes Konto eingezahlt und überträgt er in der Gründungsurkunde das Stammkapital auf die Gesellschaft, so liegt keine Sachgründung, sondern eine Erfüllung der Bareinlageverpflichtung vor, wenn diese Vorauszahlung mit einer klaren Zweckbestimmung getroffen wurde und der Stammeinlagebetrag zur Zeit der Übernahme durch die Vorgesellschaft noch als ausscheidbarer Vermögensgegenstand unangetastet vorhanden und vom übrigen Vermögen isoliert und abgrenzbar ist.