RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
VerbrKrG a. F. § 15 Abs. 2; BGB § 655b Abs. 2, § 812 Abs. 1; HGB § 354 Abs. 1Kein Bereicherungsanspruch des Maklers bei unwirksamem Kreditmittlervertrag trotz Vertragsschlusses aufgrund der Vermittlung
VerbrKrG a. F.§ 15
BGB§ 655b
BGB§ 812
HGB§ 354
BGH, Urt. v. 07.07.2005 – III ZR 397/04 (OLG Jena), ZIP 2005, 1516 = WM 2005, 1696BGHUrt.7.7.2005III ZR 397/04ZIP 2005, 1516WM 2005, 1696OLG Jena
Amtliche Leitsätze:
1. Ist ein Kreditvermittlungsvertrag gemäß § 15 Abs. 2 VerbrKrG a. F. (§ 655b Abs. 2 BGB n. F.) mangels Schriftform nichtig, so kommt für den Kreditvermittler ein Provisionsanspruch weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus § 354 HGB in Betracht.
2. Wenn es an einem wirksamen Maklervertrag fehlt, vermag allein der Umstand, dass der Vertragsinteressent durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Maklers zum Vertragsschluss gelangt ist, einen Bereicherungsanspruch desselben gegen den Interessenten auf Zahlung einer Provision nicht zu begründen. Offen bleibt, ob § 812 BGB überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt; hierfür müssten zumindest auch alle diejenigen Voraussetzungen und Einschränkungen gelten, die – außer der Kaufmannseigenschaft des tätig gewordenen Maklers – für einen gesetzlichen Anspruch nach § 354 HGB anerkannt sind.
3. Für einen Maklerlohnanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB wird im Regelfall eine vertragliche Grundlage erforderlich sein. Es bedarf allerdings nicht in jedem Fall eines gültigen Vertrages, sofern keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Maklergeschäfts wegen Einigungs- oder Willensmängeln (§§ 145 ff, 104 ff, 116 ff BGB) bestehen und die Vorschrift, aus der sich die Nichtigkeit ergibt – etwa bei formellen Mängeln eines ab-ZBB 2005, 376geschlossenen Maklervertrages –, nicht den Schutz einer Vertragspartei im Blick hat.