RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
InsO §§ 51, 129, 130 Abs. 1 Nr. 2Kein Absonderungsrecht nicht gesicherter Gläubiger in einem Sicherheitenpool
InsO§ 51
InsO§ 129
InsO§ 130
BGH, Urt. v. 02.06.2005 – IX ZR 181/03 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2005, 1651 = WM 2005, 1790BGHUrt.2.6.2005IX ZR 181/03ZIP 2005, 1651WM 2005, 1790OLG Frankfurt/M.
Amtliche Leitsätze:
1. Ein „Sicherheitenpoolvertrag“, nach dem die einbezogenen Sicherheiten jeweils auch für die anderen am Pool beteiligten Gläubiger zu halten sind, begründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers auch dann kein Recht dieser weiteren Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung, wenn der Sicherungsgeber dem Vertrag zugestimmt hat.
2. Die Verrechnung einer Gutschrift mit dem negativen Saldo eines Kontokorrentkontos stellt auch dann eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger dar, wenn die Gutschrift aus der Zahlung auf eine sicherungshalber an eine andere Bank abgetretene Forderung stammt und diese Bank die ihr gestellten Sicherheiten aufgrund eines „Sicherheitenpoolvertrags“ auch treuhänderisch für die kontoführende Bank zu halten hat.