RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
I. Bundesverfassungsgericht
VAG §§ 14, 8; BGB § 415; GG Art. 2, 14Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Bestandsübertragung von Lebensversicherungen („Deutscher Herold“, „R+V“)
VAG§ 14
VAG§ 8
BGB§ 415
GGArt. 2
GGArt. 14
BVerfG, Urt. v. 26.07.2005 – 1 BvR 782/94, 957/96 (BVerwG), NJW 2005, 2363 = WM 2005, 1505 = EWiR 2005, 647 (Schwintowski)BVerfGUrt.26.7.20051 BvR 782/94957/96NJW 2005, 2363WM 2005, 1505EWiR 2005, 647 (Schwintowski)BVerwG
Amtliche Leitsätze:
1. Bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen keiner Genehmigung durch den Versicherungsnehmer (Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG), ist der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den dadurch bewirkten Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen.
2. Unterwirft der Gesetzgeber – wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen – die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen.
3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners.
4. Zu den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für den Verlust der Vereinsmitgliedschaft bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.