RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
WpHG §§ 31, 32, 37a; BGB §§ 195, 852 a. F., § 823 Abs. 2, § 826; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung
WpHG§ 31
WpHG§ 32
WpHG§ 37a
BGB§ 195
BGB a. F.§ 852
BGB§ 823
BGB§ 826
EGBGBArt. 229 § 6
LG Hamburg, Urt. v. 16.04.2004 – 318 O 34/03, NJW 2004, 2757LG HamburgUrt.16.4.2004318 O 34/03NJW 2004, 2757
Leitsätze:
1. Die §§ 31 ff WpHG sind als Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, da sie trotz ihres dogmatisch ambivalenten Status neben der Wahrung allgemeiner Belange jedenfalls auch den Schutz der Anleger als Verbraucher bzw. Privatpersonen bezwecken.
2. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegenüber Wertpapierdienstleistungsunternehmen unterliegen jedenfalls dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 37a WpHG, wenn sie wegen zumindest bedingt vorsätzlicher Verstöße i. S. d. §§ 826 oder 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden, da insoweit der Gesetzgeber die Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht für schutzwürdig erachtet hat, und sie in diesen Fällen auch nicht schutzwürdig sind. Vielmehr richtet sich die Verjährung derartiger Ansprüche gemäß Art. 229 §§ 5, 6 Abs. 3 EGBGB nach § 852 BGB a. F. Folglich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a. F. für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen unzureichender Beratung bzw. Aufklärung über die Risiken von Wertpapiergeschäften nicht zu laufen, bevor der Zedent die Umstände kennt, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt.