RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 667, 675; Clearingabkommen Abschnitt II Nr. 9Keine Haftung der Empfängerbank für Überweisungsgutschrift infolge fingierter Rechnungen bei überobligationsmäßigem Kontonummern-Namensvergleich
BGB§ 667
BGB§ 675
Clearingabkommen Abschnitt IINr. 9
OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.08.2004 – 17 U 79/03, ZIP 2004, 1900OLG KarlsruheUrt.31.8.200417 U 79/03ZIP 2004, 1900
Leitsätze:
1. Bei im Verfahren des beleglosen Datenaustausches (DTA-Verfahren) erteilten Überweisungsaufträgen darf die Empfängerbank den Überweisungsbetrag ohne weitere Prüfung dem Konto mit der bezeichneten Kontonummer gutschreiben. Ein Kontonummern-Namensvergleich ist nicht erforderlich.
2. Nimmt die Empfängerbank (überobligationsmäßig) einen Kontonummern-Namensvergleich vor und fragt – trotz gewisser Divergenzen zwischen der Bezeichnung des Kontoinhabers und dem in der Überweisung angegebenen Empfängernamen – nicht beim erstbeauftragten Kreditinstitut zurück und erhebt auch sonst keine Beanstandungen, kann der Auftraggeber hieraus mangels entsprechender Rechtspflicht der Empfängerbank keine Ansprüche gegen diese herleiten.