RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 823, 675Schadensersatzpflicht des Vermittlers von Anteilen an geschlossenem Immobilienfonds bei fehlender Offenlegung verdeckter Innenprovisionen („Investor und Treuhand Beratungsgesellschaft mbH“)
BGB§ 823
BGB§ 675
OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2004 – I–6 U 158/03, ZIP 2004, 1745OLG DüsseldorfUrt.15.7.2004I–6 U 158/03ZIP 2004, 1745
Leitsätze:
1. Sind die Angaben zu Provisionen in dem Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds unvollständig und irreführend, so ist der Anlagevermittler unabhängig von der Höhe dieser Provisionen zur Aufklärung verpflichtet.
2. Den Vermittler von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds trifft die Beweislast, dass der infolge der fehlgeschlagenen Anlage entstandene Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte.
3. Im Rahmen ihres Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Aufklärung sind die Anleger so zu stellen, als hätten sie sich an dem Fonds nicht beteiligt. Dabei müssen sie sich auf ihren Schadensersatzanspruch keine steuerlichen Vorteile anrechnen lassen, da der Schadensersatz im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht und daher zu versteuern ist.