ZBB 2004, 418

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2004 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte ZPO §§ 36, 29cReichweite des besonderen Gerichtsstands bei Haustürgeschäften ZPO§ 36 ZPO§ 29c OLG Celle, Beschl. v. 15.04.2004 – 4 AR 23/04, NJW 2004, 2602OLG CelleBeschl.15.4.20044 AR 23/04NJW 2004, 2602

Leitsatz:

Der Gerichtsstand des § 29c ZPO gilt für alle Klagen, gleich welcher Klageart und gleich welcher Anspruchsgundlage, die auf Haustürgeschäften beruhen. Erfasst sind alle Ansprüche, die ein Haustürgeschäft betreffen, wie Erfüllungsansprüche, insbesondere auch vertragliche Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden (BGH ZIP 2003, 2090). Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt dann nicht in Betracht.

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