RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB §§ 675, 662, 676, 328; StPO §§ 116, 116aZur Frage der Rechtsbeziehungen zwischen einem Strafverteidiger und einem Dritten, der zum Zwecke der Haftentlassung des Beschuldigten gegen Barkaution einen Geldbetrag auf das Anderkonto des Rechtsanwalts einzahlt
BGB§ 675
BGB§ 662
BGB§ 676
BGB§ 328
StPO§ 116
StPO§ 116a
BGH, Urt. v. 22.07.2004 – IX ZR 132/03 (OLG Köln), WM 2004, 1825BGHUrt.22.7.2004IX ZR 132/03WM 2004, 1825OLG Köln
Amtliche Leitsätze:
1. Wird der gegen den Mandanten eines Rechtsanwalts erlassene Haftbefehl unter der Voraussetzung außer Vollzug gesetzt, dass der Beschuldigte selbst eine Barkaution leistet, und ist ein Dritter bereit, ihm diesen Betrag zur Verfügung zu stellen, so werden vertragliche Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Rechtsanwalt des Beschuldigten nicht schon dadurch begründet, dass er mit ihm die technische Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Anderkonto des Rechtsanwalts vereinbart.
2. Belehrt der Rechtsanwalt den Beschuldigten nicht über die Möglichkeit, den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch Abtretung an den Geldgeber vor Pfändungen von Gläubigern des Beschuldigten zu schützen, kann dem Geldgeber daraus kein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erwachsen.
3. Erteilt der Rechtsanwalt des Beschuldigten dem Dritten auf Nachfrage eine rechtlich unzureichende Auskunft über die für ihn mit der Bereitstellung der Kaution verbundenen Risiken, so haftet er dem Dritten aus der Verletzung einer ihm gegenüber begründeten vertraglichen Pflicht.