ZBB 2003, 379

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2003 Rechtsprechung IV. Landgerichte RL 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2, Art. 5; EGV Art. 95; HWiG §§ 1, 3; VerbrKrG §§ 3, 9Vorlage an EuGH zum Verbraucherschutz bei nach HWiG widerrufenen immobilienfinanzierenden Darlehensverträgen RL 85/577/EWGArt. 3 RL 85/577/EWGArt. 5 EGVArt. 95 HWiG§ 1 HWiG§ 3 VerbrKrG§ 3 VerbrKrG§ 9 LG Bochum, Vorlagebeschl. v. 29.07.2003 – 1 O 795/02, ZIP 2003, 1437 = BKR 2003, 706 = NJW 2003, 2612 = WM 2003, 1609 = ZfIR 2003, 676 = EWiR 2003, 869 (Lange)LG BochumVorlagebeschl.29.7.20031 O 795/02ZIP 2003, 1437BKR 2003, 706NJW 2003, 2612WM 2003, 1609ZfIR 2003, 676EWiR 2003, 869 (Lange)

Vorlagefragen:

1. Werden von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 85/577/EWG des Rates beteffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 29. 12. 1985 auch solche Kaufverträge über Immobilien erfasst, die lediglich als Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells anzusehen sind und bei denen die bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrages als auch des ausschließlich der Finanzierung dienenden Darlehensvertrages in einer Haustürsituation nach § 1 HWiG erfolgen?
2. Entspricht eine nationale Rechtsordnung bzw. deren Auslegung, die die Rechtsfolgen des Widerrufs der Darlehenserklärung auch im Rahmen solcher Kapitalanlagemodelle, bei denen das Darlehen ohne Erwerb der Immobilie überhaupt nicht gewährt worden wäre, lediglich auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages beschränkt, den Anforderungen des Gebotes des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes (Art. 95 Abs. 3 EGV) sowie der von der Richtlinie 85/577/EWG gewährleisteten Effektivität des Verbraucherschutzes?
3. Genügt eine nationale Regelung der Rechtsfolge des Widerrufs des Darlehensvertrages dergestalt, dass der widerrufende Verbraucher die Darlehensvaluta an die finanzierende Bank zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Immobilie dient und unmittelbar an den Verkäufer der Immobilie ausbezahlt wird, dem Schutzzweck der Widerrufsregelung in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG?
4. Verstößt eine nationale Rechtsfolge des Widerrufs in der Form, dass der Verbraucher nach Widerrufserklärung zur sofortigen Rückzahlung der – auf Grundlage des für die Kapitalanlage entwickelten Konzeptes – bisher überhaupt noch nicht getilgten Darlehensvaluta nebst deren marktüblicher Verzinsung verpflichtet ist, gegen das Gebot des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes (Art. 95 Abs. 3 EGV) sowie gegen den in der Richtlinie 85/577/EWG verankerten Grundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes?

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