RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 276, 826; GmbHG § 43 Abs. 1Aufklärungspflichten bei Vermittlung von Warentermingeschäften
BGB§ 276
BGB§ 826
GmbHG§ 43
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 03.04.2003 – 16 U 68/98, NJW-RR 2003, 1044OLG Frankfurt/M.Urt.3.4.200316 U 68/98NJW-RR 2003, 1044
Leitsätze:
1. Der Vermittler von Warentermindirektgeschäften hat den Kunden umfassend über die wesentlichen Zusammenhänge, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken und deren Auswirkungen auf die Gewinnaussichten, insbesondere auch über die Auswirkungen hoher Vermittlungsprovisionen (hier: 99 US-Dollar für jeden Kontrakt) aufzuklären.
2. Der als „Strohmann“ eingesetzte, fachlich unerfahrene Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäfte tatsächlich von einer anderen Person geführt werden, haftet Geschäftspartnern der Gesellschaft nicht schon deshalb deliktisch auf Schadensersatz, weil er die einem Geschäftsführer obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht wahrgenommen hat. Er handelt aber jedenfalls dann vorsätzlich, wenn ihm die sein sittenwidriges Verhalten begründenden Umstände bekannt sind und die sittliche Wertung des von ihm gewählten Vorgehens auch für einen Kaufmann eindeutig ist.
3. Der Geschäftsführer einer Vermittlungsfirma, der die Verwendung irreführenden Informationsmaterials angeordnet hat, haftet deren Kunden auch über die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit hinaus für auf dieser Grundlage bereits angebahnte weitere Spekulationsverluste, wenn er auch im Zuge seines Ausscheidens bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft mit ihren Kunden aufgrund der erfolgten mangelnden Risikoaufklärung weitere Geschäfte tätigt.