RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
ZPO § 286; BGB §§ 765, 138Keine Sittenwidrigkeit einer finanziell krass überfordernden Bürgschaft bei geplanter rechtlicher Beteiligung des Bürgen am finanzierten Objekt
ZPO§ 286
BGB§ 765
BGB§ 138
BGH, Urt. v. 27.05.2003 – IX ZR 283/99 (OLG Hamm), ZIP 2003, 1596 = BKR 2003, 668 = WM 2003, 1563BGHUrt.27.5.2003IX ZR 283/99ZIP 2003, 1596BKR 2003, 668WM 2003, 1563OLG Hamm
Amtliche Leitsätze:
1. Vermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazu gleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass der Zeuge – anders als sie selbst – das notwendige Wissen hat.
2. Zur Annahme eines auf einen freien Willensentschluss hindeutenden und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegenden Eigeninteresses des finanziell krass überforderten Bürgen an dem verbürgten Darlehen seiner Lebensgefährtin genügt, dass eine rechtliche Beteiligung des Bürgen an dem finanzierten Objekt konkret vorgesehen ist. Das trifft insbesondere zu, wenn bei Übernahme der Bürgschaft der Entwurf eines notariellen Vertrags vorliegt, durch den der Bürge hälftiges Miteigentum an dem Objekt erhalten soll.