RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
BNotO §§ 19, 24; BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 1Haftung eines nach außen unparteiisch auftretenden Anwaltsnotars für treuhänderische Entgegennahme und Weiterleitung von Kapitalanlagegeldern als Interessenwalter der Anlagegesellschaft für Verluste der Anleger
BNotO§ 19
BNotO§ 24
BeurkG§ 54a
LG Frankfurt/M., Urt. v. 03.05.2002 – 2–31 O 368/01 (rechtskräftig), EWiR 2002, 713 (Mues)LG Frankfurt/M.Urt.3.5.20022–31 O 368/01rechtskräftigEWiR 2002, 713 (Mues)
Leitsätze:
1. Wird bei einem Kapitalanlagegeschäft ein Rechtsanwalt und Notar nicht als einseitiger Interessenwalter, sondern als unabhängige, überparteiliche Instanz zur Überwachung der Mittelverwendung aufgrund eines Treuhandauftrags tätig, liegt ein notarielles Amtsgeschäft i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 1 BNotO vor.
2. Nimmt ein Notar unter Verstoß gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG treuhänderisch Geld von Kapitalanlegern an und zahlt es gemäß dem Treuhandauftrag zum Zwecke der Kapitalanlage aus, ist diese Amtspflichtverletzung zumindest mitursächlich für einen später durch die Kapitalanlage erlittenen Verlust.