ZBB 2002, 409

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2002 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte VerbrKrG §§ 7, 9; BGB § 278; HWiG §§ 3, 5; RL 85/577/EWG Art. 5; RL 87/102/EWG Art. 11Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Erstattung der Darlehensvaluta und eines Nutzungsentgelts bei Widerruf des Darlehens VerbrKrG§ 7 VerbrKrG§ 9 BGB§ 278 HWiG§ 3 HWiG§ 5 RL 85/577/EWGArt. 5 RL 87/102/EWGArt. 11 ZBB 2002, 410 OLG Stuttgart, Urt. v. 29.07.2002 – 6 U 87/02, BKR 2002, 828OLG StuttgartUrt.29.7.20026 U 87/02BKR 2002, 828

Leitsätze:

1. Eine Aufklärungspflicht der Bank besteht bei der Vergabe von Darlehen nur, wenn sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet und quasi als Partner des Anlagegeschäfts in Erscheinung tritt, wenn sie einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft oder begünstigt, wenn eine Interessenkollision vorliegt oder die Bank einen spezifischen Wissensvorsprung in Bezug auf die speziellen Risiken des konkreten Vorhabens hat.
2. Bei der Finanzierung des Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds ist die Bank nicht verpflichtet, über eventuelle Nachteile einer Finanzierung mittels einer Kombination zwischen einem tilgungsfreien Darlehen und der Tilgung des endfälligen Darlehens in anderer Weise (etwa durch eine Lebensversicherung) aufzuklären. Dies gilt auch dann, wenn der Fälligkeitszeitpunkt einer zur Tilgung eingesetzten Lebensversicherung von der Endfälligkeit des Darlehens erheblich abweicht (hier: Fälligkeit der Lebensversicherung fast zwanzig Jahre später).
3. Der Darlehensnehmer ist bei Widerruf seines Darlehens verpflichtet, der Bank die Darlehensvaluta sowie ein Nutzungsentgelt zu erstatten. Im Gegenzug hierzu hat er gegenüber der Bank einen Anspruch auf Zahlung bereits erbrachter Zinsleistungen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

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