RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
GmbHG §§ 30, 43; BGB §§ 607, 665Keine Haftung des Prokuristen bei Darlehensvergabe an GmbH-Gesellschafter entsprechend dem Willen der Gesellschafter und Geschäftsführer
GmbHG§ 30
GmbHG§ 43
BGB§ 607
BGB§ 665
OLG Brandenburg, Urt. v. 26.02.2002 – 11 U 141/01, ZIP 2002, 1530OLG BrandenburgUrt.26.2.200211 U 141/01ZIP 2002, 1530
Leitsätze:
1. Der Prokurist haftet nicht für die Mitwirkung bei der Vergabe eines Darlehens durch die Gesellschaft an einen Gesellschafter, wenn der Abschluss des Darlehensvertrages und die Ausreichung der Darlehensvaluta dem Willen beider Gesellschafter und dem Willen der Geschäftsführer entspricht (Fortführung von BGH ZIP 2001, 1496).
2. Dies gilt auch dann, wenn die Unterschrift des Prokuristen im Rahmen einer unechten Gesamtvertretungsregelung erforderlich war, da einer der Geschäftsführer bei dem Abschluss des Darlehensvertrages für den Darlehensempfänger handelte und der verbleibende Geschäftsführer die Gesellschaft allein nicht vertreten konnte.
3. Sieht die Satzung der Gesellschaft die Möglichkeit der unechten Gesamtvertretung vor, so genügt allein dies nicht, um eine Kontroll- und Überwachungsfunktion des Prokuristen gegenüber der Geschäftsleitung und gegenüber den Gesellschaftern zu begründen.