RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 607 Abs. 1 a. F., §§ 764, 762; BörsG § 58Unverbindliches Wettgeschäft gemäß § 764 Satz 1 BGB auch bei verdeckten Differenzgeschäften
BGB a. F.§ 607
BGB§ 764
BGB§ 762
BörsG§ 58
KG, Urt. v. 07.05.2002 – 17 U 95/01, ZIP 2002, 1801KGUrt.7.5.200217 U 95/01ZIP 2002, 1801
Leitsätze:
1. § 764 Satz 1 BGB findet auch Anwendung auf verdeckte Differenzgeschäfte.
2. Ein verdecktes Differenzgeschäft kommt erst dann in Betracht, wenn der Käufer, im Einvernehmen mit seinem Vertragspartner, keine unbeschränkte Verfügungsbefugnis über die Waren oder Wertpapiere anstrebt und zu ihrer Bezahlung weder eigenes Kapital noch vor Abschluss des Geschäfts vertraglich fest vereinbarte Kreditmittel, sondern den Erlös aus einem von vornherein beabsichtigten Gegengeschäft einsetzen will. Voraussetzung eines verdeckten Differenzgeschäfts ist ferner, dass das Gegengeschäft mit dem Vertragspartner des Erstgeschäfts geschlossen wird und mit dem Erstgeschäft im Wesentlichen übereinstimmt
3. Dass nur der Anleger, nicht aber das ausführende Kreditinstitut die Absicht hatte, aus den Wertpapiergeschäften Differenzgewinne zu ziehen, während das ausführende Kreditinstitut daran vor allem ein Provisionsinteresse hatte, steht der Annahme verdeckter Differenzgeschäfte nicht entgegen.