RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
EZÜ-Abkommen Nr. 3; BGB § 818 Abs. 3Keine Pflicht der nur als Zahlstelle fungierenden Empfängerbank zum Kontennummern-Namensabgleich, auch nicht bei großen Überweisungssummen
EZÜ–AbkommenNr. 3
BGB§ 818
OLG Nürnberg, Urt. v. 27.03.2002 – 12 U 2744/01, ZIP 2002, 1722OLG NürnbergUrt.27.3.200212 U 2744/01ZIP 2002, 1722
Leitsätze:
1. Gemäß Nr. 3 Abs. 2 des EZÜ-Abkommens hat die Empfängerbank grundsätzlich einen Kontennummern-Namensabgleich durchzuführen.
2. Bei einer Kontennummern-Namensabweichung, bei der die Empfängerbank als Zahlungsempfängerin angegeben ist, darf diese den Überweisungsgegenwert dem angegebenen Konto gutschreiben, wenn sie erkennbar nur Zahlstelle und nicht Zahlungsempfängerin sein sollte.
3. Die Empfängerbank ist auch bei hohen Überweisungen nicht verpflichtet, die Überweisung einer Plausibilitätskontrolle anhand der ihr zugänglichen Kundendaten zu unterziehen.