RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB §§ 428, 607 a. F.; BörsG §§ 53, 55 a. F.Keine Belastung des Oder-Kontos nach Termingeschäft, wenn ein Mitinhaber nicht börsentermingeschäftsfähig ist und das Konto dadurch debitorisch wird
BGB§ 428
BGB a. F.§ 607
BörsG§ 53
BörsG a. F.§ 55
BGH, Urt. v. 25.06.2002 – XI ZR 218/01 (OLG Bamberg), ZIP 2002, 1478 = DB 2002, 1879 = WM 2002, 1683 = EWiR 2002, 871 (Irmen)BGHUrt.25.6.2002XI ZR 218/01ZIP 2002, 1478DB 2002, 1879WM 2002, 1683EWiR 2002, 871 (Irmen)OLG Bamberg
Amtliche Leitsätze:
1. Der nicht börsentermingeschäftsfähige Mitinhaber eines Gemeinschaftsgirokontos mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) kann vom kontoführenden Kreditinstitut die Stornierung von Belastungsbuchungen aus vom anderen börsentermingeschäftsfähigen Kontomitinhaber abgeschlossenen Börsentermingeschäften verlangen, soweit das Konto aufgrund dieser Buchungen auch im Rahmen eines eingeräumten Überziehungskredits debitorisch wird.
2. Hingegen besteht kein Stornierungsanspruch, soweit die Börsentermingeschäfte für den börsentermingeschäftsfähigen Kontoinhaber verbindlich und die Buchungen durch Kontoguthaben gedeckt sind.
3. Der börsentermingeschäftsfähige Mitinhaber eines Oder-Kontos kann Börsentermingeschäfte, an denen der andere nicht börsentermingeschäftsfähige Kontoinhaber nicht beteiligt ist, verbindlich abschließen. Die Geschäfte werden für ihn durch die Verbuchung auf dem Oder-Konto nicht unverbindlich.
4. Einzahlungen und Überweisungen auf ein Girokonto sind grundsätzlich keine Leistungen zur Erfüllung unklagbarer Ansprüche aus bestimmten, auf dem Konto verbuchten Börsentermingeschäften. Der vorbehaltlose Ausgleich eines debitorischen Saldos kann ausnahmsweise Erfüllungswirkung haben, wenn er aus Anlass der Kontoauflösung erfolgt.