RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
EGV Art. 87, 253Kredite öffentlicher Banken und EG-Beihilferecht
EGVArt. 87
EGVArt. 253
EuGH, Urt. v. 26.05.2002 – Rs C–482/99, WM 2002, 1756EuGHUrt.26.5.2002Rs C–482/99WM 2002, 1756
Leitsätze:
1. Die Mittel öffentlicher Unternehmen erfüllen den Begriff der staatlichen Mittel i. S. d. Art. 87 Abs. 1 EGV, wenn der Staat die Verwendung der Mittel durch Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf die Unternehmen steuern kann, um besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren.
2. Um dem Staat eine Maßnahme als Beihilfe i. S. d. Art. 87 Abs. 1 EGV zuzurechnen, reicht es allein nicht aus, dass sie von einem unter staatlicher Kontrolle stehenden öffentlichen Unternehmen getroffen ist. Es muss außerdem geprüft werden, ob die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass der Maßnahme beteiligt waren, was auch aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann. Die Rechtsform des öffentlichen Unternehmens als selbständige Kapitalgesellschaft schließt es allein nicht aus, Beihilfemaßnahmen einer solchen Gesellschaft dem Staat zuzurechnen.
3. Der Grundsatz der Gleichberechtigung von öffentlichen und privaten Unternehmen verlangt, dass staatliche Mittel nicht als Beihilfe anzusehen sind, wenn ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtung des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen des fraglichen Umfangs zu gewähren. Für die Frage, ob der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gehandelt hat, ist auf die Zeit abzustellen, in der die finanzielle Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden.