ZBB 2002, 395
Leitsatz:
Hat ein Kreditinstitut, dem geschiedene Eheleute gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung eines Darlehens verpflichtet sind, einem der Ehegatten, der im Innenverhältnis anstelle von Ehegattenunterhaltsleistungen allein die Tilgung übernommen hat, einen Teil der Schuld vergleichsweise erlassen, sich aber die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten ausdrücklich vorbehalten, so ist es dem Ehegatten, mit dem es den Vergleich geschlossen hat, nicht zur Freistellung verpflichtet, wenn der andere Ehegatte aufgrund seiner Inanspruchnahme Regress nimmt.
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