RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4, §§ 812 ff; VerbrKrG §§ 4, 6 Abs. 2 Satz 6; ZPO § 29 Abs. 1Wirksamkeit eines am Ende der Laufzeit durch Auszahlung einer Kapitallebensversicherung zu tilgenden Verbraucherkreditvertrages nur bei Angabe eines Tilgung, Zinsen und sonstige Kosten umfassenden Gesamtbetrages
BGB§ 269
BGB§ 270
BGB§ 812
VerbrKrG§ 4
VerbrKrG§ 6
ZPO§ 29
OLG Dresden, Urt. v. 23.03.2001 – 8 U 2844/00, ZIP 2001, 1531 = WM 2001, 1854 = EWiR 2001, 887 (Mues)OLG DresdenUrt.23.3.20018 U 2844/00ZIP 2001, 1531WM 2001, 1854EWiR 2001, 887 (Mues)
Leitsätze:
1. Klagt der Schuldner gegen den Gläubiger auf Unterlassung der Einziehung einer diesem zur Sicherheit abgetretenen Forderung, so bestimmt sich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach dem Ort, an dem der Drittschuldner den zedierten Anspruch zu erfüllen hat.
2. Sicherheiten, die entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. g VerbrKrG nicht in der auf Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages gerichteten Erklärung des Verbrauchers angegeben sind und daher gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG vom Kreditgeber nicht verlangt werden dürfen, ihm vom Verbraucher aber gleichwohl bestellt wurden, können nicht nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften herausverlangt werden.
3. Die auf Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages, bei welchem das Darlehen am Ende der Laufzeit durch Auszahlung eines Bausparguthabens oder einer Kapitallebensversicherung getilgt wird, gerichtete Erklärung des Verbrauchers muss entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG den Gesamtbetrag aller von ihm zur Tilgung des Kredites sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen angeben.