ZBB 2001, 385

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2001 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte BGB § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4, §§ 812 ff; VerbrKrG §§ 4, 6 Abs. 2 Satz 6; ZPO § 29 Abs. 1Wirksamkeit eines am Ende der Laufzeit durch Auszahlung einer Kapitallebensversicherung zu tilgenden Verbraucherkreditvertrages nur bei Angabe eines Tilgung, Zinsen und sonstige Kosten umfassenden Gesamtbetrages BGB§ 269 BGB§ 270 BGB§ 812 VerbrKrG§ 4 VerbrKrG§ 6 ZPO§ 29 OLG Dresden, Urt. v. 23.03.2001 – 8 U 2844/00, ZIP 2001, 1531 = WM 2001, 1854 = EWiR 2001, 887 (Mues)OLG DresdenUrt.23.3.20018 U 2844/00ZIP 2001, 1531WM 2001, 1854EWiR 2001, 887 (Mues)

Leitsätze:

1. Klagt der Schuldner gegen den Gläubiger auf Unterlassung der Einziehung einer diesem zur Sicherheit abgetretenen Forderung, so bestimmt sich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach dem Ort, an dem der Drittschuldner den zedierten Anspruch zu erfüllen hat.
2. Sicherheiten, die entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. g VerbrKrG nicht in der auf Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages gerichteten Erklärung des Verbrauchers angegeben sind und daher gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG vom Kreditgeber nicht verlangt werden dürfen, ihm vom Verbraucher aber gleichwohl bestellt wurden, können nicht nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften herausverlangt werden.
3. Die auf Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages, bei welchem das Darlehen am Ende der Laufzeit durch Auszahlung eines Bausparguthabens oder einer Kapitallebensversicherung getilgt wird, gerichtete Erklärung des Verbrauchers muss entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG den Gesamtbetrag aller von ihm zur Tilgung des Kredites sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen angeben.

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